Regionsexperiment "Tempo 30"
Das Mobilnetzwerk rollt gemeinsam mit der Region Hannover ein großflächiges Experimentierfeld aus.
Forschungsfrage:
Welche Effekte erzielen die Geschwindigkeitsreduzierungen in Ortsdurchfahrten?
Versuchsaufbau:
- Die zuständigen Verwaltungsmitarbeiter und Verwaltungsmitarbeiterinnen der Kommunen schlagen Kreisstraßen vor, an denen getestet werden könnte.
- Die Region prüft und setzt sich mit den Kommunen in Verbindung.
- Die zuständigen Verkehrsbehörden beschildern die ausgewählten Straßen mit dem Verkehrsschild “Tempo 30”.
- Ein Ingenieurbüro begleitet die Versuche, um die Effekte auf Lärm, Emissionen und Unfallzahlen zu analysieren.
Ziel:
Die Region Hannover ist stets bestrebt die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Bevölkerung vor Lärm und Abgasen bestmöglich zu schützen. Hierbei kann die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in Ortsdurchfahrten an klassifizierten Straßen einen Beitrag leisten.
Warum nicht eher?
Das Land Niedersachsen hatte 2017 ein Modellprojekt “Tempo 30" ins Leben gerufen. Hierzu hatten sich viele Kommunen beworben, aus denen sechs Straßen ausgewählt wurden. Aus der Region Hannover ist lediglich die Havelser Straße in Garbsen ausgewählt worden. Der Wunsch der Kommunen nach “Tempo 30” in den Ortsdurchfahrten ist durchaus vorhanden, was sich auch in der Vielzahl der Bewerbungen widerspiegelt.
Gemäß § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO dürfen „Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“.
Auf dieser Grundlage konnten keine eigenständigen Modellprojekte entstehen.
Was hat sich geändert?
Kurz: Es gibt nun eine “Experimentierklausel”, die die “… Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen” erlaubt.
Wer es genau wissen will: Mit der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO, 06.03.2013) vom 20.04.2020 gilt o.g. Satz 3 gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7 StVO jedoch nicht für Erprobungsmaßnahmen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz. § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 StVO räumt Straßenverkehrsbehörden das Recht zur Umleitung, Beschränkung und Verbot der Benutzung bestimmter Straßen „zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen“.
Ausblick
Bis Ende September können die Kommunen ihre Vorschläge einreichen. Wenn Sie Ideen, Fragen oder Anmerkungen haben, melden Sie sich gern bei Frau Schepelmann.